Manchmal kommt es vor, dass aufgrund kollisionsrechtlicher Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) in einem Rechtsstreit vor Gerichten in Deutschland, Österreich oder der Schweiz tschechisches Recht Anwendung finden soll.

Anwendung tschechischen Rechts vor deutschen Gerichten

Der Richter, der den Rechtsstreit entscheiden soll, muss die relevanten Rechtsfragen herausarbeiten und das tschechische Recht zu deren Lösung anwenden. Da der Richter in der Regel nicht über die Kenntnisse des tschechischen Rechts verfügt, holt er in solchen Fällen üblicherweise ein Gutachten eines Sachverständigen für tschechisches Recht ein. In einem Beweisbeschluss formuliert das Gericht die zu beantwortenden Fragen.

Gerichtliche Gutachten zu Fragen des ausländischen Rechts erteilt in Deutschland beispielsweise das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. Die Erstattung von Gutachten zum tschechischen Recht für deutsche Gerichte können aber auch andere qualifizierte Personen wie z.B. Rechtsanwälte erbringen.

Sachverständigengutachten zum tschechischen Recht

Sollten Sie einen Sachverständigen für ein gerichtliches Gutachten zum tschechischen Recht gem. § 411 ZPO können Sie jederzeit unsere Kanzlei kontaktieren.

Als deutsch-tschechische Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir sowohl über die notwendigen Kenntnisse des tschechischen Rechts als auch über die Bestimmungen des deutschen Prozessrechtes, um gerichtliche Gutachten für deutsche Gerichte zu erstatten. Für die Erstattung gerichtlicher Gutachten halten wir in unserer Kanzlei in Prag die aktuelle Fachliteratur zum tschechischen Recht nebst juristischen Datenbanken bereit. Weiterhin haben wir in Prag Zugang zu den umfangreichsten wissenschaftlichen Bibliotheken der Tschechischen Republik.

Ihr Ansprechpartner für Gutachten zum tschechischen Recht

Anfragen hinsichtlich gerichtlicher Gutachten zum tschechischen Recht richten Sie bitte an:

Rechtsanwalt
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE
Ječná 550/1 | 120 00 Praha “
Tschechische Republik

E-Mail: jan(at)sommerfed-mail.de

 

Die Kanzlei ist zur Erstattung von Rechtsauskünften nicht verpflichtet und behält sich die Übernahme von Aufträgen entsprechend der verfügbaren Kapazität und des Tätigkeitsschwerpunktes in jedem Falle vor.